Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bürtlmair Ges.m.b.H.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Bürtlmair GesmbH („Bürtlmair“) an ihre Kunden. Sie gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Bei Verbrauchergeschäften gelten ergänzend die zwingenden Bestimmungen des KSchG.
1.2 Für jeden Vertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung dieser AGB. Diese ist jederzeit auf unserer Website unter www.bürtlmair.at abrufbar. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB wird dem Kunden nicht gesondert übermittelt, sondern ist jederzeit auf der Website abrufbar; eine gesonderte Übermittlung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden.
1.3 Bürtlmair schließt Verträge ausschließlich auf Basis dieser AGB ab. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Bürtlmair stimmt ihnen ausdrücklich zu.
1.4
(1) Gegenüber Unternehmern: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie mündlicher Nebenanreden.
(2) Gegenüber Verbrauchern: Formvorschriften gelten nur, soweit sie zwingendes Verbraucherrecht nicht einschränken. Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen von Bürtlmair oder ihren Vertretern kann zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden.
(3) Einschränkungen der Vertretungsbefugnis (z. B. „nur Geschäftsführer/Prokurist“) gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie dem Verbraucher bei Vertragsabschluss bekannt waren.
2. Angebot - Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Bürtlmair sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind in der Regel 1 Tag gültig und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Materials sowie der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
2.2 Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch Bürtlmair zustande. Die Annahme kann schriftlich (E-Mail genügt) oder telefonisch erfolgen; spätestens kommt der Vertrag durch Ausführung der Lieferung zustande. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Materials sowie der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
2.3 (1) Gegenüber Unternehmern sind Zusagen, Zusicherungen, Garantien oder sonstige abweichende Vereinbarungen nur dann verbindlich, wenn sie von Bürtlmair schriftlich (E-Mail) bestätigt wurden.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten Garantien, Zusicherungen und Nebenabreden, die über die gesetzlichen Rechte hinausgehen, nur dann als übernommen, wenn sie von Bürtlmair schriftlich (E-Mail genügt) bestätigt wurden. Gesetzliche Ansprüche des Verbrauchers (insbesondere Gewährleistung, Schadenersatz bei Verschulden, Produkthaftung) bleiben unberührt.
2.4 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden ohne Gewähr erstellt. Sie sind entgeltlich. Der Kunde wird vor Erstellung eines Kostenvoranschlags auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wird Bürtlmair anschließend mit allen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen beauftragt, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag auf die Rechnung angerechnet.
2.5 Rücktrittsrecht (FAGG) – Verbraucherinformation bei Fernabsatz/Auswärtsgeschäften
(1) Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
(2) Ein Rücktrittsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die Bürtlmair keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (§ 18 Abs 1 Z 2 FAGG).
(3) Ein Rücktrittsrecht besteht weiters nicht, wenn die gelieferte Ware nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde, insbesondere durch Einfüllen von Heizöl/Diesel in einen Tank, in dem sich bereits Produkt befindet (§ 18 Abs 1 Z 6 FAGG).
(4) Bürtlmair informiert Verbraucher, soweit anwendbar, vor Vertragsabschluss in der dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Form über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts.
3. Preise – Preisanpassung – Abgaben/Steuern
3.1 Tagespreis / Preisfixierung (Heizöl/Diesel)
(1) Die von Bürtlmair genannten Preise für Heizöl/Diesel sind Tagespreise.
(2) Der für den Auftrag verbindliche Preis (EUR/Liter) ist der Tagespreis, der bei Bürtlmair zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gilt („Preisfixierung“).
(3) Als Zeitpunkt der Auftragsannahme gilt der Zeitpunkt, in dem Bürtlmair dem Kunden die Annahme des Auftrags bestätigt (z. B. per E-Mail oder telefonisch). Erfolgt ausnahmsweise keine solche Bestätigung, gilt als Zeitpunkt der Auftragsannahme der Beginn der Beladung des Lieferfahrzeugs für den betreffenden Auftrag.
(4) Bürtlmair teilt dem Kunden den verbindlichen Preis je Mengeneinheit (EUR/Liter) mit; dieser Preis gilt für die bestätigte Bestellmenge.
(5) Wünscht der Kunde nach Preisfixierung eine Terminverschiebung oder kommt es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Terminbestätigung, fehlender Zugang/Entlademöglichkeit, Annahmeverzug), zu einer Verschiebung, wird der Auftrag als neu zu fixierender Auftrag behandelt; maßgeblich ist dann der Tagespreis zum Zeitpunkt der neuerlichen Auftragsannahme gemäß Abs. (3).
(6) Änderungen gesetzlicher Abgaben/Steuern (insb. Umsatzsteuer, Energieabgaben, CO₂-Abgaben, Erdölbevorratungsbeitrag) zwischen Preisfixierung und Lieferung werden im Preis entsprechend berücksichtigt.
3.2 Für Leistungen, die der Kunde zusätzlich anordnet und die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, hat Bürtlmair Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise pro Mengeneinheit (z. B. Liter) frei Abfüllstelle oder frei vereinbartem Lieferort. Hinzu kommen die jeweils geltende Umsatzsteuer, Energiesteuer, CO₂-Steuer sowie der Erdölbevorratungsbeitrag. Kosten für Verpackung, Transport, Verladung, Versand, Zoll und Versicherung trägt der Kunde. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Preisanpassung bei Fixpreisvereinbarung (nur Unternehmer)
(1) Soweit gegenüber Unternehmern ausnahmsweise ein Fixpreis vereinbart wurde (d. h. kein Tagespreis gemäß Punkt 3.1), ist Bürtlmair berechtigt – und auf Verlangen des Unternehmers auch verpflichtet –, den Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Kosten der Leistungserbringung ändern.
(2) Dies gilt insbesondere bei Änderungen (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer relevanter Kostenfaktoren (z. B. Rohstoff-, Bezugs- oder Transportkosten, Wechselkurse, Inflation).
(3) Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Kosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber jenen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verändert haben. Eine Preisanpassung erfolgt nicht, wenn sich Bürtlmair in Verzug befindet.
4. Zahlungsbedingungen - Aufrechnung
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag sofort und ohne Abzug fällig. Bei Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, Zahlungen entsprechend dem Anteil der gelieferten Ware zu leisten.
4.2 Bei vereinbarten Zahlungszielen läuft die Frist ab dem Tag der Lieferung oder Leistungserbringung. Eine Zahlung gilt nur als rechtzeitig, wenn Bürtlmair am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.
4.3 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Bürtlmair berechtigt, offene Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen, wenn
(a) eine Forderung seit mindestens 6 Wochen fällig ist und
(b) der Kunde unter Androhung dieser Folge schriftlich gemahnt wurde und
(c) eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen erfolglos verstrichen ist.
Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
4.4
(1) Verbraucher: Der Verbraucher kann mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn diese im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung stehen oder wenn die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder von Bürtlmair anerkannt wurde.
(2) Unternehmer: Unternehmern steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, wenn die Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von Bürtlmair ausdrücklich anerkannt wurden, es sei denn, die Gegenansprüche stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung.
4.5 Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, Bürtlmair die notwendigen und angemessenen Kosten zur Einbringung der Forderung (z. B. Mahnspesen im tatsächlich angefallenen Umfang, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Gegenüber Unternehmern ist Bürtlmair zusätzlich berechtigt, eine Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 zu verlangen; weitergehende Betreibungskosten können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
4.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).
4.7 Die Annahme von Schecks oder Wechseln ist ausgeschlossen.
4.8 Bei mehreren Bestellern (z. B. Miteigentümern) haften diese solidarisch und zur ungeteilten Hand.
5. Bonitätsprüfung
5.1 Bürtlmair ist berechtigt, zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit Bonitätsauskünfte einzuholen und – soweit zur Wahrung berechtigter Interessen im Rahmen des Gläubigerschutzes erforderlich – personenbezogene Daten an Kreditschutz-/Gläubigerschutzorganisationen (z. B. KSV 1870, AKV, Creditreform, CRIF) zu übermitteln bzw. von diesen Auskünfte einzuholen. Dies erfolgt jeweils nur im erforderlichen Umfang.
5.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung von Bürtlmair (insbesondere zu Zwecken der Vertragsabwicklung, Kundenkommunikation, Bonitätsprüfung/Gläubigerschutz und Rechtsdurchsetzung). Soweit die Verarbeitung auf berechtigten Interessen beruht (Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO), besteht ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO. Weitere Informationen (Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte) enthält die Datenschutzerklärung auf der Website; auf Verlangen wird sie übermittelt.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Anlagen (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Öl- und Entlüftungsleitungen, Flüssigkeitsanzeigesysteme, Heizkessel) in einem technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sind. Ebenso muss der Kunde alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie behördlichen Bewilligungen vorhalten.
6.2 Die Leistungspflicht von Bürtlmair beginnt erst, wenn der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind im Vertrag oder in vorvertraglichen Informationen beschrieben oder müssen dem Kunden aufgrund seiner Fachkenntnisse oder Erfahrung bekannt sein.
6.3 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, gilt die Leistung von Bürtlmair nicht als mangelhaft, soweit dies auf unvollständigen oder falschen Angaben des Kunden zurückzuführen ist.
6.4 Der Kunde gewährt Bürtlmair für die Dauer der Leistungserbringung kostenlosen Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Anlagen.
6.5 Der Kunde darf Forderungen oder Rechte aus diesem Vertrag ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Bürtlmair nicht an Dritte abtreten.
7 . Leistungsausführung – Fristen - Termine – Übernahme
7.1 Liefer- und Leistungsfristen sind – sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich (E-Mail genügt) oder mündlich (telefonisch) bestätigt – unverbindliche Richtwerte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Gegenüber Verbrauchern gilt: Sofern keine Lieferfrist vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen 30 Tagen ab Vertragsabschluss.
7.1a Telefonische Terminvereinbarung / Bestätigung durch den Kunden
(1) Bürtlmair vereinbart den Liefertermin grundsätzlich telefonisch mit dem Kunden. Dabei werden der Liefertag und ein voraussichtliches Lieferzeitfenster (ungefähre Uhrzeit) genannt.
(2) Der Kunde hat den vorgeschlagenen Liefertag und das Lieferzeitfenster ausdrücklich zu bestätigen; die Bestätigung kann telefonisch oder in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Erst mit dieser Bestätigung gilt der Liefertermin als vereinbart. Die Terminabstimmung gemäß Punkt 7.1a dient der Durchführung des Vertrags und stellt keine Vertragsänderung im Sinne von Punkt 1.4 dar.
(3) Erfolgt keine Bestätigung, ist Bürtlmair nicht verpflichtet, zum vorgeschlagenen Zeitpunkt zu liefern; Bürtlmair wird in diesem Fall einen neuen Termin bekannt geben bzw. die Lieferung bis zur Bestätigung verschieben.
(4) Der Kunde hat am bestätigten Termin die Anlieferung und Übernahme sicherzustellen (insbesondere Zugang, Entlademöglichkeit, erreichbare Ansprechperson). Ist dies nicht gewährleistet, liegt Annahmeverzug vor.
7.1b
(1) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich (E-Mail genügt) oder mündlich (telefonisch) ein Fixtermin vereinbart wurde, handelt es sich bei Uhrzeiten um Richtwerte innerhalb des vereinbarten Lieferzeitfensters.
(2) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die Bürtlmair nicht zu vertreten hat (z. B. Verkehr, Witterung, behördliche Maßnahmen, technische Störung), berechtigen Bürtlmair zur Anpassung innerhalb eines zumutbaren Rahmens; Bürtlmair informiert den Kunden nach Möglichkeit vorab.
7.1c Bestätigt der Kunde den vorgeschlagenen Termin nicht binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe, gilt der Termin als nicht vereinbart. Bürtlmair ist berechtigt, dem Kunden einen neuen Termin vorzuschlagen bzw. die Lieferung bis zur Bestätigung zu verschieben.
7.2 Unvorhersehbare Ereignisse, auf die Bürtlmair keinen Einfluss hat – insbesondere höhere Gewalt (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verkehrsbeschränkungen, Unwetter), Rohstoffmangel, mangelnde Materialverfügbarkeit, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung, behördliche Maßnahmen oder Gesetzesänderungen – verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines Verzugs eintreten.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Kunde die Ware in voller Menge und unverzüglich übernehmen. Bei Annahmeverzug ist Bürtlmair berechtigt, vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten, ohne eine Nachfrist zu setzen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
7.4 Der Kunde muss Bürtlmair rechtzeitig auf erschwerten Anliefer- oder Abladebedingungen hinweisen.
7.5 Der Kunde stellt rechtzeitig die notwendigen Anschlüsse und Verbindungen zum Transportfahrzeug für die Übernahme der Ware bereit. Die Übernahme muss der Kunde selbst oder durch einen Bevollmächtigten überwachen.
7.6 Maßgeblich ist das an der Auslieferstelle oder zollamtlich festgestellte Gewicht oder Volumen, das auf dem Lieferschein vermerkt ist. Ausgenommen sind Lieferungen aus Tank- oder Kesselwagen, bei denen das Volumen am Empfangsort durch geeichte Messvorrichtungen ermittelt wird. Jede Partei kann nachweisen, dass eine abweichende Menge geliefert wurde.
7.7 Wenn der Beginn oder die Ausführung der Leistung durch Umstände verzögert oder unterbrochen wird, die dem Kunden zuzurechnen sind – insbesondere durch Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Abschnitt 6 dieser AGB –, verlängern sich Leistungsfristen entsprechend. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich dementsprechend.
7.8 Bei Verzug von Bürtlmair mit der Vertragserfüllung hat der Kunde das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und mit der Androhung des Rücktritts verbunden sein.
8. Gefahrentragung
8.1 Bei Übersendung der Ware an Verbraucher gilt der Gefahrenübergang nach § 7b KSchG.
8.2 Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
9. Annahmeverzug
9.1 Gerät der Kunde länger als eine Woche in Annahmeverzug (z. B. durch Verweigerung der Annahme oder Verzug mit Vorleistungen), und beseitigt er trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die ihm zuzurechnenden Umstände nicht, ist Bürtlmair berechtigt, über die für die Leistung vorgesehenen Produkte und Materialien anderweitig zu verfügen. Im Falle einer Fortsetzung der Leistung muss Bürtlmair diese innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen.
9.2 Bei Annahmeverzug ist Bürtlmair berechtigt, die Ware einzulagern. Der Kunde ersetzt Bürtlmair die dadurch tatsächlich entstehenden, notwendigen und angemessenen Lager- und Manipulationskosten.
9.3 Unberührt bleibt das Recht von Bürtlmair, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.4 Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag kann Bürtlmair Schadenersatz verlangen.
(1) Gegenüber Unternehmern ist Bürtlmair berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswerts zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis offensteht, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt: Es ist der tatsächlich entstandene Schaden unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die von Bürtlmair gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Bürtlmair.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Bürtlmair nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Dieses Recht kann nur ausgeübt werden, wenn eine rückständige Zahlung seit mindestens sechs Wochen fällig ist und Bürtlmair den Kunden unter Androhung dieser Folge gemahnt hat, wobei eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt wurde, die erfolglos verstrichen ist.
10.3 Der Kunde muss Bürtlmair unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder über die Pfändung der Vorbehaltsware informieren.
10.4 Bürtlmair ist berechtigt, zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Dies erfolgt nach angemessener Vorankündigung.
10.5 Der Kunde trägt alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Rechtsverfolgung.
10.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
10.7 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Bürtlmair darf der Kunde die Ware weder verpfänden, sicherungsübereignen noch mit Rechten Dritter belasten. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme muss der Kunde auf das Eigentum von Bürtlmair hinweisen und Bürtlmair unverzüglich benachrichtigen.
11. Gewährleistung
11.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.
11.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist (z. B. durch eine förmliche Abnahme) – der Zeitpunkt der Lieferung oder Fertigstellung. Spätestens gilt die Übergabe als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügung genommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert.
11.3 Bei einer vereinbarten gemeinsamen Übergabe gilt diese als erfolgt, wenn der Kunde dem mitgeteilten Termin fernbleibt.
11.4 Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
11.5 Bürtlmair sind für die Mängelbehebung mindestens zwei Versuche einzuräumen.
11.6 Bürtlmair kann ein Wandlungsbegehren (Rückabwicklung) durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
11.7 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, hat der Kunde die Bürtlmair entstandenen Kosten für die Feststellung der Mängelfreiheit oder die Fehlerbehebung zu ersetzen.
11.8 Der Kunde muss die Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Gegenstands unverzüglich einstellen, wenn dadurch ein weiterer Schaden droht oder die Ursachenermittlung erschwert oder verhindert wird – soweit dies zumutbar ist.
11.9 Der Kunde ist verpflichtet, Bürtlmair eine unverzügliche Mangelfeststellung zu ermöglichen.
11.10 Zur Mängelbehebung muss der Kunde die Anlage oder Geräte ohne schuldhaftes Zögern zugänglich machen und Bürtlmair oder von Bürtlmair beauftragten Sachverständigen die Begutachtung ermöglichen.
11.11 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Öl- und Entlüftungsleitungen, Flüssigkeitsanzeigesysteme, Heizkessel) nicht in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder die gelagerten Produkte mit den gelieferten nicht kompatibel sind, sofern dies den Mangel verursacht hat.
11.12 Es liegt kein Mangel vor, wenn das Produkt oder Werk nicht voll zum vereinbarten Gebrauch geeignet ist, weil dies ausschließlich auf abweichenden tatsächlichen Gegebenheiten basiert, die von den Bürtlmair vor Leistungserbringung mitgeteilten Informationen abweichen, und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Abschnitt 6 nicht nachgekommen ist.
11.13 Bürtlmair haftet nicht für Garantiezusagen der Produkthersteller.
12. Haftung
12.1 Bürtlmair haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
12.2 Gegenüber Unternehmern haftet Bürtlmair bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensfolgeschäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
12.3 Gegenüber Verbrauchern haftet Bürtlmair bei leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
12.4 Die Haftungsbeschränkungen nach Punkt 12.2 und 12.3 gelten nicht für Personenschäden sowie nicht für Ansprüche nach zwingendem Recht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5 Soweit Schäden durch unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Lagerung, Vermischung/Verunreinigung, falsche oder unvollständige Angaben des Kunden oder durch Unterlassung notwendiger Wartungen bzw. Sicherheitsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Kunden verursacht werden, haftet Bürtlmair nicht, soweit diese Umstände kausal für den Schaden sind.
12.6 Soweit die Haftung von Bürtlmair nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.7 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung von Bürtlmair – soweit gesetzlich zulässig – je Schadensfall der Höhe nach auf die Deckungssumme einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
13. Sicherheit und Umweltschutz
13.1 Bürtlmair und der Kunde beachten jederzeit alle relevanten Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beim Umgang mit der Ware.
13.2 Der Kunde stellt Bürtlmair von allen Ansprüchen Dritter sowie Aufwendungen frei, die auf Verletzungen von Sicherheits- oder Umweltschutzvorschriften durch den Kunden zurückzuführen sind.
14. Salvatorische Klausel
14.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
14.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
15. Allgemeines
15.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
15.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Vöcklabruck, Österreich).
15.3 Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens (Vöcklabruck). Bei Verbrauchern im Sinne des KSchG ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
15.4 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seines Namens, seiner Anschrift oder anderer relevanter Informationen unverzüglich und schriftlich an Bürtlmair mitzuteilen.
Anmerkungen: Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die vorliegenden AGB von Bürtlmair werden ausdrücklich anerkannt und zum Vertragsinhalt erklärt.